Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.11 CH-TG

§ 23 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufsichtskommission[[1]](#articletitle_text_fn_508698_2_1_c)

Die Kirchenvorsteherschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufsichtskommission[[1]](#articletitle_text_fn_508698_2_1_c)

1. Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission.

2. Der Aufsichtskommission obliegt die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen.

← § 22 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Wesen und Auftrag § 24 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →