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§ 22 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufgaben und Befugnisse

Die Kirchenvorsteherschaften
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§ 22 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufgaben und Befugnisse

1. Die Kirchenvorsteherschaft hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

1. Verantwortung für das kirchliche Leben und den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde;

2. Vollzug der kirchlichen Beschlüsse und Erlasse;

3. Sorge für würdige Gottesdienstfeier;

4. Mitwirkung im Gottesdienst;

5. Verantwortung für den kirchlichen Unterricht;

6. Anstellung der weiteren Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit;

7. Einbezug und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen;

8. Sorge für die angemessene Anerkennung der Tätigkeit aller kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Förderung ihrer Aus- und Weiterbildung;

9. Wahl der evangelischen Mitglieder einer paritätischen Pflegekommission in Paritätsverhältnissen;

10. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde;

11. Sorge für die kirchlichen Gebäude, Gerätschaften und Kunstgegenstände;

12. Verantwortung für die Führung des Stimmregisters und den Bezug der kirchlichen Steuern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden;

13. Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeinde;

14. Verantwortung für das Archiv der Kirchgemeinde.

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