§ 22 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufgaben und Befugnisse
§ 22 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufgaben und Befugnisse
1. Die Kirchenvorsteherschaft hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
1. Verantwortung für das kirchliche Leben und den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde;
2. Vollzug der kirchlichen Beschlüsse und Erlasse;
3. Sorge für würdige Gottesdienstfeier;
4. Mitwirkung im Gottesdienst;
5. Verantwortung für den kirchlichen Unterricht;
6. Anstellung der weiteren Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit;
7. Einbezug und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen;
8. Sorge für die angemessene Anerkennung der Tätigkeit aller kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Förderung ihrer Aus- und Weiterbildung;
9. Wahl der evangelischen Mitglieder einer paritätischen Pflegekommission in Paritätsverhältnissen;
10. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde;
11. Sorge für die kirchlichen Gebäude, Gerätschaften und Kunstgegenstände;
12. Verantwortung für die Führung des Stimmregisters und den Bezug der kirchlichen Steuern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden;
13. Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeinde;
14. Verantwortung für das Archiv der Kirchgemeinde.