187.11
CH-TG
§ 21 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Konstituierung
Die Kirchenvorsteherschaften
§ 21 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Konstituierung
1. Die Kirchenvorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin und kann Verantwortliche für bestimmte Aufgabenbereiche bezeichnen.