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187.11 CH-TG

§ 21 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Konstituierung

Die Kirchenvorsteherschaften
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§ 21 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Konstituierung

1. Die Kirchenvorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin und kann Verantwortliche für bestimmte Aufgabenbereiche bezeichnen.

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