§ 20 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitglieder, Amtsdauer[[1]](#articletitle_text_fn_508695_2_1_c)
§ 20 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mitglieder, Amtsdauer[[1]](#articletitle_text_fn_508695_2_1_c)
1. Die Kirchgemeinde wählt eine Kirchenvorsteherschaft von mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird von der Gemeinde bestimmt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Von der Gemeinde gewählte, ordinierte Amtsträger oder Amtsträgerinnen sind Mitglied der Kirchenvorsteherschaft, können diese aber nicht präsidieren. Sie verfügen höchstens über einen Drittel der Stimmkraft der von der Kirchgemeinde gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft. Wenn ihre Stimmkraft grösser ist, nehmen die zuletzt in ihr Amt eingesetzten Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil. Verweser, Verweserinnen und vollamtliche diakonische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3. Weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können zur Beratung beigezogen werden.