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187.11 CH-TG

§ 2 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Rechtsnatur

Die Landeskirche
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§ 2 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Rechtsnatur

1. Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie ordnet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.

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