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187.11 CH-TG

§ 18 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Regionale Zusammenarbeit

Die Kirchgemeinden
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§ 18 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Regionale Zusammenarbeit

1. Mit dem Einverständnis der betreffenden Kirchgemeinden und des Kirchenrates können die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Kirchenvorsteherschaften und kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen innerhalb einer Region eine Arbeitsteilung vornehmen.

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