187.11
CH-TG
§ 18 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Regionale Zusammenarbeit
Die Kirchgemeinden
§ 18 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Regionale Zusammenarbeit
1. Mit dem Einverständnis der betreffenden Kirchgemeinden und des Kirchenrates können die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Kirchenvorsteherschaften und kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen innerhalb einer Region eine Arbeitsteilung vornehmen.