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187.11 CH-TG

§ 17 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Minoritäten

Die Kirchgemeinden
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§ 17 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Minoritäten

1. Verbindet sich infolge unterschiedlicher Glaubensrichtung eine Minderheit der Gemeinde zu einer kirchlichen Gemeinschaft, ohne deshalb aus der Landeskirche ausscheiden zu wollen, so hat sie das Recht zu unentgeltlicher Benützung der Kirche und anderer kirchlicher Einrichtungen, sofern sie mindestens den fünften Teil der Stimmberechtigten umfasst.

2. Dieses Recht ist an die Bedingung geknüpft, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft die kirchlichen Funktionen auf eigene Kosten durch in der Landeskirche wählbare Geistliche besorgen lassen, die kirchlichen Steuerpflichten erfüllen und sich dem landeskirchlichen Recht und der Aufsicht des Kirchenrates unterziehen. Die kirchliche Einheit der Gemeinde bleibt anzustreben.

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