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§ 16 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Wahlen und Abstimmungen, Verfahren

Die Kirchgemeinden
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§ 16 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Wahlen und Abstimmungen, Verfahren

1. Die Kirchgemeinde trifft ihre Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne.

2. Die Wahlen gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5 sind geheim vorzunehmen. Wahlen und Beschlüsse gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5, Ziff. 11 und Ziff. 15 bis Ziff. 17 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.

3. Für das Verfahren bei Gemeindeversammlungen sowie Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

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