Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.11 CH-TG

§ 14 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gemeindeverbindungen

Die Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gemeindeverbindungen

1. Kirchgemeinden können durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden werden.

2. Über die Schaffung oder die Auflösung einer solchen Verbindung entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den beteiligten Gemeinden.

← § 13 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Wesen und Auftrag § 15 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →