187.11
CH-TG
§ 14 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gemeindeverbindungen
Die Kirchgemeinden
§ 14 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gemeindeverbindungen
1. Kirchgemeinden können durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden werden.
2. Über die Schaffung oder die Auflösung einer solchen Verbindung entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den beteiligten Gemeinden.