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187.11 CH-TG

§ 11 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitgliedschaft

Die Kirchgemeinden
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§ 11 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder der Landeskirche sind in Kirchgemeinden zusammengeschlossen.

2. Eine Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der Evangelischen Landeskirche. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse an der Kantonsgrenze.

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