187.11
CH-TG
§ 11 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitgliedschaft
Die Kirchgemeinden
§ 11 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder der Landeskirche sind in Kirchgemeinden zusammengeschlossen.
2. Eine Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der Evangelischen Landeskirche. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse an der Kantonsgrenze.