Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
186.11 CH-TG

§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Entschädigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Entschädigung

1. Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.

← § 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge Begriff § 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →