186.11
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Entschädigung
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Entschädigung
1. Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.