186.11
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Administrativkommission
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Administrativkommission
1. Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat.
2. Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.
3. Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.