186.11
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Mitglieder, Wahl
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Mitglieder, Wahl
1. Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen.
2. Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession.
3. Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.