186.11
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Pflegekommission
§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Pflegekommission
1. Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.
2. Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.