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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Pflegekommission

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Pflegekommission

1. Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.

2. Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.

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