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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Zwischen evangelischen und katholischen Kirchgemeinden bestehen kirchliche Paritätsverhältnisse im Sinne des Gesetzes, wenn Sachen, die einem kirchlichen Zweck dienen, im gemeinsamen Eigentum stehen oder gemeinsam genutzt werden.

1. Eine paritätische Pflegekommission ist zu bilden, wenn gemeinsames Eigentum an einem Grundstück besteht.

2. Bei den übrigen Paritätsverhältnissen kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden.

1. Eine paritätische Pflegekommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern beider Konfessionen.

2. Die Wahl der Mitglieder erfolgt jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession.

3. Wahlgremium ist die Kirchenvorsteherschaft, sofern das Organisationsreglement der Kirchgemeinde nicht die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vorschreibt.

1. Die Bildung der paritätischen Administrativkommission erfolgt bei Bedarf durch den Regierungsrat.

2. Die Kirchenräte können die Bildung beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft beantragen und je zwei Mitglieder nennen.

3. Das Departement stellt Antrag an den Regierungsrat.

1. Die von den Kirchenräten ernannten Mitglieder der Administrativkommission werden von den beiden Landeskirchen, Präsidium und Sekretariat vom Kanton entschädigt.

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