186.1
CH-TG
§ 9 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Kirchliche Grenzverhältnisse
Verträge
§ 9 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Kirchliche Grenzverhältnisse
1. Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zuständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.
2. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche Bereich betroffen ist.