186.1
CH-TG
§ 8 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Diözesanverhältnisse
Verträge
§ 8 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Diözesanverhältnisse
1. Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kirchenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.