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186.1 CH-TG

§ 8 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Diözesanverhältnisse

Verträge
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§ 8 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Diözesanverhältnisse

1. Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kirchenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

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