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186.1 CH-TG

§ 7 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Anwendbares Recht

Paritätsverhältnisse
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§ 7 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Anwendbares Recht

1. Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.

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