186.1
CH-TG
§ 5 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Einigungsversuch
Paritätsverhältnisse
§ 5 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Einigungsversuch
1. Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.
2. Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemeinsam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung an diese weiter.