Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
186.1 CH-TG

§ 4 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Rekurs

Paritätsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Rekurs

1. Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Rekurs anfechtbar.

2. Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kirchenräte zu richten.

← § 3 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge Pflegekommission § 5 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →