186.1
CH-TG
§ 3 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Administrativkommission
Paritätsverhältnisse
§ 3 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Administrativkommission
1. Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus
1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;
2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.
2. Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.