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186.1 CH-TG

§ 3 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Administrativkommission

Paritätsverhältnisse
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§ 3 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Administrativkommission

1. Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus

1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;

2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.

2. Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

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