186.1
CH-TG
§ 2 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Kirchenräte
Paritätsverhältnisse
§ 2 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Kirchenräte
1. Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.