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186.1 CH-TG

§ 2 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Kirchenräte

Paritätsverhältnisse
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§ 2 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Kirchenräte

1. Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

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