186.1
CH-TG
§ 11 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Inkraftsetzung
Schlussbestimmungen
§ 11 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Inkraftsetzung
1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.