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186.1 CH-TG

§ 11 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Inkraftsetzung

Schlussbestimmungen
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§ 11 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Inkraftsetzung

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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