186.1
CH-TG
§ 1 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Pflegekommission
Paritätsverhältnisse
§ 1 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Pflegekommission
1. Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekommission.
2. Die Kommission konstituiert sich selbst.