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186.1 CH-TG

§ 1 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge - Pflegekommission

Paritätsverhältnisse
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§ 1 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge · Pflegekommission

1. Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekommission.

2. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Pflegekommission § 2 Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge →

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