177.42
PKR
CH-TG
§ 71 Pensionskassenreglement (PKR) - Unterschriftenregelung
Organisation und Verwaltung
§ 71 PKR · Unterschriftenregelung
1. Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder mit dem CEO oder mit dem stellvertretenden CEO haben die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Pensionskassenkommission.
2. Die Pensionskassenkommission regelt die Zeichnungsberechtigung der einzelnen Personen der Pensionskassenverwaltung.