177.42
PKR
CH-TG
§ 7 Pensionskassenreglement (PKR) - Jahreslohn
Begriffe
§ 7 PKR · Jahreslohn
1. Der Jahreslohn entspricht dem vereinbarten AHV-pflichtigen Jahreslohn. Lohnbestandteile, die gelegentlich oder vorübergehend anfallen, wie zum Beispiel Geburtszulagen, Treueprämien, Auszahlungen von Überstunden, Abgangsentschädigungen und Sozialzulagen, werden nicht berücksichtigt.
2. Bei anderen nicht angeschlossenen Arbeitgebern erzielte Lohnteile werden nicht berücksichtigt.
3. Für voll arbeitsunfähige versicherte Personen sind keine Anpassungen des Jahreslohns möglich. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird allenfalls eine zu Unrecht durchgeführte Anpassung des Jahreslohns rückgängig gemacht.