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177.42 PKR CH-TG

§ 5 Pensionskassenreglement (PKR) - Unbezahlter Urlaub

Versicherungspflicht - Versicherungsdauer
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§ 5 PKR · Unbezahlter Urlaub

1. Soweit bei einem unbezahlten Urlaub während maximal zwei Jahren die reglementarischen Beiträge entrichtet werden, läuft das Versicherungsverhältnis (Altersvorsorge und Risikoversicherung) unverändert weiter.

2. Die versicherte Person hat die Möglichkeit nur die Risikoversicherung während maximal zwei Jahren weiter zu führen. Um nur die Risikoversicherung weiter zu führen, müssen die reglementarischen Beiträge ohne Sparbeiträge geleistet werden.

3. Im Falle eines unbezahlten Urlaubes obliegt die Finanzierung der Beiträge beziehungsweise deren Aufteilung dem Arbeitgeber und der versicherten Person. Es sind der pktg die reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu überweisen.

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