177.42
PKR
CH-TG
§ 4 Pensionskassenreglement (PKR) - Ende der Versicherung
Versicherungspflicht - Versicherungsdauer
§ 4 PKR · Ende der Versicherung
1. Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer versicherten Person beim Arbeitgeber, ausser es werden Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig. Die Ansprüche der austretenden Person werden in § 45 bis § 47 geregelt.
2. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherungsschutz bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.