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177.42 PKR CH-TG

§ 4 Pensionskassenreglement (PKR) - Ende der Versicherung

Versicherungspflicht - Versicherungsdauer
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§ 4 PKR · Ende der Versicherung

1. Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer versicherten Person beim Arbeitgeber, ausser es werden Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig. Die Ansprüche der austretenden Person werden in § 45 bis § 47 geregelt.

2. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherungsschutz bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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