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177.42 PKR CH-TG

§ 39 Pensionskassenreglement (PKR) - Anspruch auf Waisenrente

Leistungen - Waisenrente
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§ 39 PKR · Anspruch auf Waisenrente

1. Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so hat jedes ihrer Kinder ab dem Monatsersten nach dem Todestag beziehungsweise der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das 18. Altersjahr noch nicht erreicht ist. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern die AHV eine Waisenrente ausrichtet. Für Pflege- und Stiefkinder besteht der Anspruch nur, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte und für sie Anspruch auf Leistungen der AHV/IV besteht.

2. Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind den 18. Geburtstag erreicht. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern die AHV eine Waisenrente ausrichtet.

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