Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
177.42 PKR CH-TG

§ 32 Pensionskassenreglement (PKR) - Höhe der Invalidenrente

Leistungen - Invalidenrente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 PKR · Höhe der Invalidenrente

1. Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % wird eine Invalidenrente von 25 % ausgerichtet und ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine Invalidenrente von 100 % ausgerichet. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 41 % und 69 % wird die Höhe der Invalidenrente gemäss Tabelle im Anhang 9 ausgerichtet.

2. Bei voller Invalidität beträgt die Invalidenrente 60 % des bei ihrer Fälligkeit massgebenden versicherten Jahreslohns.

3. Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt.

← § 31 PKR Pensionskassenreglement (PKR) - Name und Zweck § 33 PKR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →