177.42
PKR
CH-TG
§ 32 Pensionskassenreglement (PKR) - Höhe der Invalidenrente
Leistungen - Invalidenrente
§ 32 PKR · Höhe der Invalidenrente
1. Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % wird eine Invalidenrente von 25 % ausgerichtet und ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine Invalidenrente von 100 % ausgerichet. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 41 % und 69 % wird die Höhe der Invalidenrente gemäss Tabelle im Anhang 9 ausgerichtet.
2. Bei voller Invalidität beträgt die Invalidenrente 60 % des bei ihrer Fälligkeit massgebenden versicherten Jahreslohns.
3. Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt.