177.42
PKR
CH-TG
§ 3 Pensionskassenreglement (PKR) - Beginn der Versicherung
Versicherungspflicht - Versicherungsdauer
§ 3 PKR · Beginn der Versicherung
1. Der Beitritt zur pktg erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beim angeschlossenen Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Eintritt in die pktg.
2. Die versicherte Person wird ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres auch für die Altersleistungen versichert. Angehörige des Polizeikorps werden nach Vollendung des 19. Altersjahres für Altersleistungen versichert.