§ 2 Pensionskassenreglement (PKR) - Versicherte Personen
§ 2 PKR · Versicherte Personen
1. In der pktg sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nachfolgende Personen versichert, sofern sie unter das Versicherungsobligatorium des BVG fallen
1. die vom Kanton besoldeten Personen
2. die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von weiteren angeschlossenen Arbeitgebern (§ 1 Abs. 5)
2. Nicht in den Versichertenkreis aufgenommen werden Personen, die von der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ausgenommen sind und Personen, die das Referenzalter der pktg (PK-Referenzalter) gemäss § 11 Abs. 1 überschritten haben, und unmittelbar zuvor nicht in der pktg versichert waren.
3. Freiwillig können sich in der pktg versichern lassen
1. Personen mit einem Jahreslohn bei einem angeschlossenen Arbeitgeber ab der Höhe der minimalen AHV-Altersrente
2. * Personen mit einem Gesamtlohn bei weiteren Arbeitgebern, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt, wobei erzielte Lohnteile von nicht bei der pktg angeschlossenen Arbeitgebern nicht berücksichtigt werden
3. * Personen, deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle nach Abs. 1 unterschreitet, nachdem sie in die pktg eingetreten sind
4. * Personen, die das PK-Referenzalter überschritten haben und unmittelbar zuvor in der pktg versichert waren