177.41
PKVORCP
CH-TG
§ 8 Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrpersonen (Pensionskassenverordnung; PKVO) - Anpassung der Renten
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Pensionskassenverordnung; PKVO · Anpassung der Renten
1. Das oberste Organ legt nach Anhörung der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber fest, wann und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Es berücksichtigt dabei den Umwandlungssatz und die finanzielle Situation der Kasse.
2. Die Anpassungszulagen werden von der Kasse mit den Renten ausgerichtet.
3-5. ...