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177.41 PKVORCP CH-TG

§ 7 Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrpersonen (Pensionskassenverordnung; PKVO) - Finanzierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Pensionskassenverordnung; PKVO · Finanzierung

1. Die Beiträge der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer werden in folgendem Verhältnis festgelegt

1. * bei der Sparversicherung: 56 % zu 44 %;

2. * bei der Risikoversicherung: 56 % zu 44 %;

3. * bei den Verwaltungskosten: 56 % zu 44 %;

4. * bei den Sanierungsbeiträgen: 56 % zu 44 %.

2. Die Beitragsrahmen betragen für die Sparversicherung je 6 % bis 12 %, für die Risikoversicherung je 0 % bis 2 % und für die Verwaltungskosten je 0 % bis 1 % der beitragspflichtigen Besoldung.

3. Der Beitragsrahmen für die Sanierungsbeiträge beträgt je 0 % bis 5 % der beitragspflichtigen Besoldung. Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich aus direkten Abzügen von der Besoldung sowie aus einer Minder- oder Nullverzinsung der Altersguthaben zusammensetzen. Die Minderverzinsung orientiert sich am Realzins, der durch die Pensionskassenkommission zur Erreichung des Leistungsziels der Pensionskasse festgelegt wird.

4. Mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die gemäss § 5 Abs. 2 neu beitreten, kann die Kasse höhere Beiträge festlegen.

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