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177.41 PKVORCP CH-TG

§ 5 Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrpersonen (Pensionskassenverordnung; PKVO) - Kreis der Versicherten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Pensionskassenverordnung; PKVO · Kreis der Versicherten

1. Obligatorisch bei der Pensionskasse Thurgau versichert sind die vom Kanton besoldeten Personen und die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen.

2. Das oberste Organ kann weitere Institutionen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder in einem Bezug zum Kanton oder zu den Gemeinden stehen, in die Pensionskasse Thurgau aufnehmen.

3. Das Versicherungsverhältnis zwischen der Pensionskasse Thurgau und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber wird in einem Vertrag geregelt.

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