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177.250 LBV CH-TG

§ 2 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen (LBV) - Besoldungsrahmen

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§ 2 LBV · Besoldungsrahmen

1. Der Besoldungsrahmen besteht aus Lohnbändern mit folgenden Eckwerten

Lohnband | Minimum | Maximum

--- | --- | ---

1 | Fr. 68'482 (100 %) * | Fr. 103'408 (151 %) *

2 | Fr. 72'356 (100 %) * | Fr. 109'258 (151 %) *

3 | Fr. 79'003 (100 %) * | Fr. 119'295 (151 %) *

4 | Fr. 82'449 (100 %) * | Fr. 124'497 (151 %) *

5 | Fr. 87'952 (100 %) * | Fr. 132'807 (151 %) *

6 | Fr. 93'440 (100 %) * | Fr. 141'095 (151 %) *

7 | Fr. 103'548 (100 %) * | Fr. 152'215 (147 %) *

8 | Fr. 110'793 (100 %) * | Fr. 162'866 (147 %) *

2. Ein Lohnband wird in 29 Lohnpositionen unterteilt. Innerhalb eines Lohnbandes steigt die Besoldung jährlich linear mit einem Knickpunkt an. Dieser liegt in den Lohnbändern 1 bis 6 auf der Lohnposition 13 und bei den Lohnbändern 7 und 8 auf der Lohnposition 12, jeweils bei 130 % des Minimallohnes.

3. Der lineare Anstieg gemäss Abs. 2 entspricht der individuellen Besoldungsanpassung von einem Prozent des Staatspersonals. Soweit der Grosse Rat für das Staatspersonal eine individuelle Besoldungsanpassung von mehr als einem Prozent beschliesst, wird die Gesamtlohnsumme der Lehrpersonen analog zur generellen Besoldungsanpassung um den über einem Prozent liegenden Wert erhöht.

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