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177.22 BESVO CH-TG

§ 8 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Zuordnung der Stellen

Allgemeine Bestimmungen - Besoldung
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§ 8 Besoldungsverordnung; BesVO · Zuordnung der Stellen

1. Die Zuordnung der Stellen zu Besoldungsklassen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung.

2. Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine andere Funktion oder eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und Anforderungen.

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