177.22
BESVO
CH-TG
§ 8 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Zuordnung der Stellen
Allgemeine Bestimmungen - Besoldung
§ 8 Besoldungsverordnung; BesVO · Zuordnung der Stellen
1. Die Zuordnung der Stellen zu Besoldungsklassen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
2. Die Höher- oder Tieferzuordnung einer Stelle erfordert eine andere Funktion oder eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und Anforderungen.