177.22
BESVO
CH-TG
§ 7 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Einreihungsplan
Allgemeine Bestimmungen - Besoldung
§ 7 Besoldungsverordnung; BesVO · Einreihungsplan
1. Der Einreihungsplan enthält nach Funktionsbereichen und Besoldungsklassen geordnete Richtpositionen. Er ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 1).
2. Der Regierungsrat umschreibt die einzelnen Richtpositionen.
3. Er passt diese Umschreibungen veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Änderungen der Berufs- oder Funktionsbilder. Er achtet auf die Gleichstellung der Geschlechter.