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177.22 BESVO CH-TG

§ 6 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Bestandteile der Besoldung

Allgemeine Bestimmungen - Besoldung
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§ 6 Besoldungsverordnung; BesVO · Bestandteile der Besoldung

1. Die Besoldung des Staatspersonals besteht aus

1. * Grundbesoldung

2. Sozialzulagen (Familienzulage, Kinderzulage, Ausbildungszulage)

3. Zulagen gemäss § 2 dieser Verordnung

2. Als Grundbesoldung gelten der Ansatz nach der Besoldungsklasse sowie die Ansätze nach den Besonderen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit diese nicht als Zulagen bezeichnet werden.

3. Zulagen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 werden nur gewährt, wenn ihre Voraussetzungen nicht in der Grundbesoldung berücksichtigt sind, namentlich bei Erschwernissen oder Belastungen vorübergehender Natur.

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