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177.22 BESVO CH-TG

§ 5 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Voranschlag

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen
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§ 5 Besoldungsverordnung; BesVO · Voranschlag

1. Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich mit dem Voranschlag ausführlich über den Personalaufwand.

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