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177.22 BESVO CH-TG

§ 4 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen
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§ 4 Besoldungsverordnung; BesVO · Begriffe

1. Magistratspersonen sind

1. die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes

2. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind

1. Angestellte, die unbefristet oder befristet in einem Dienstverhältnis beim Kanton stehen

2. auf Amtsdauer gewählte Personen

3. Auszubildende

4. Praktikantinnen und Praktikanten

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