177.22
BESVO
CH-TG
§ 37 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Entschädigungen
Besondere Bestimmungen - Ständeräte
§ 37 Besoldungsverordnung; BesVO · Entschädigungen
1. Die Mitglieder des Ständerates beziehen die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Nationalrates.