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177.22 BESVO CH-TG

§ 37 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Entschädigungen

Besondere Bestimmungen - Ständeräte
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§ 37 Besoldungsverordnung; BesVO · Entschädigungen

1. Die Mitglieder des Ständerates beziehen die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Nationalrates.

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