177.22
BESVO
CH-TG
§ 36 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Weiteres Personal
Besondere Bestimmungen - Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirksgerichte, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Friedensrichter- und Betreibungsämter
§ 36 Besoldungsverordnung; BesVO · Weiteres Personal
1. Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung der Geschäftslast den Anspruch auf weiteres Personal.
2. Das weitere Personal der Gerichte und der Rekurskommissionen wird von der leitenden Amtsperson angestellt.
3. Das weitere Personal wird nach den für das übrige Staatspersonal geltenden Vorschriften angestellt und besoldet.
4. Die Anfangsbesoldungen für das weitere Personal der Bezirksgerichte, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und des Zwangsmassnahmengerichtes werden mit Zustimmung des zuständigen Departementes festgelegt.