177.22
BESVO
CH-TG
§ 35 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Besoldungshöhe
Besondere Bestimmungen - Zentrale Justizinstanzen, Rekurskommissionen, Bezirksgerichte, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Friedensrichter- und Betreibungsämter
§ 35 Besoldungsverordnung; BesVO · Besoldungshöhe
1. Der Regierungsrat regelt die Anfangsbesoldung unter Beachtung von Ausbildung, Berufs- und Lebenserfahrung sowie besonderen Kenntnissen.
2. Die Besoldungsanpassung findet erfahrungsbezogen statt. Das Ausmass wird unter Berücksichtigung der jährlichen Richtlinien des Regierungsrates für das übrige Staatspersonal festgelegt.
3. Funktionen mit erfahrungsbezogener Besoldungsanpassung dürfen 145 % des massgebenden Klassenminimums nicht überschreiten.
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