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177.22 BESVO CH-TG

§ 33 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Kantonale Gerichte

Besondere Bestimmungen - Magistratspersonen
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§ 33 Besoldungsverordnung; BesVO · Kantonale Gerichte

1. Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse

1. die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes 115 %

2. * die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten des Obergerichtes 110 %

3. * die übrigen Mitglieder des Obergerichtes 105 %

4. * ...

5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes 115 %

6. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes 110 %

7. * die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes 105 %

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