177.22
BESVO
CH-TG
§ 33 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Kantonale Gerichte
Besondere Bestimmungen - Magistratspersonen
§ 33 Besoldungsverordnung; BesVO · Kantonale Gerichte
1. Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse
1. die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes 115 %
2. * die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten des Obergerichtes 110 %
3. * die übrigen Mitglieder des Obergerichtes 105 %
4. * ...
5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes 115 %
6. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes 110 %
7. * die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes 105 %