177.22
BESVO
CH-TG
§ 32 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Regierung, Staatskanzlei
Besondere Bestimmungen - Magistratspersonen
§ 32 Besoldungsverordnung; BesVO · Regierung, Staatskanzlei
1. Es beziehen als Grundbesoldung in Prozenten des Maximums der obersten Besoldungsklasse
1. die Mitglieder des Regierungsrates 130 %
2. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber 110 %
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 5 % der Grundbesoldung.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn eine Vertretung im Interesse des Kantons liegt. Im Rechenschaftsbericht ist aufzuführen, welchen Verwaltungsorganen die Mitglieder des Regierungsrates angehören. Die Einkünfte aus solchen Mandaten fallen in die Staatskasse.