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177.22 BESVO CH-TG

§ 30 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Anhören der kantonalen Gerichte

Allgemeine Bestimmungen - Mitwirkung weiterer Stellen
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§ 30 Besoldungsverordnung; BesVO · Anhören der kantonalen Gerichte

1. Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen, welche die Gerichte betreffen, hört der Regierungsrat das Obergericht beziehungsweise das Verwaltungsgericht an.

2. Die kantonalen Gerichte legen die Anstellungsbedingungen für ihr Personal im Rahmen dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement fest. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss dieser Verordnung.

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