177.22
BESVO
CH-TG
§ 29 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Ablieferung an den Kanton
Allgemeine Bestimmungen - Besoldungsadministration
§ 29 Besoldungsverordnung; BesVO · Ablieferung an den Kanton
1. Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge vom Bund oder von Dritten fallen in die Staatskasse. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.