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177.22 BESVO CH-TG

§ 29 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Ablieferung an den Kanton

Allgemeine Bestimmungen - Besoldungsadministration
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§ 29 Besoldungsverordnung; BesVO · Ablieferung an den Kanton

1. Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge vom Bund oder von Dritten fallen in die Staatskasse. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

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