177.22
BESVO
CH-TG
§ 28 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Verrechnung
Allgemeine Bestimmungen - Besoldungsadministration
§ 28 Besoldungsverordnung; BesVO · Verrechnung
1. Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.
2. Ansprüche des Kantons aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden.