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177.22 BESVO CH-TG

§ 28 Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Verrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Besoldungsadministration
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§ 28 Besoldungsverordnung; BesVO · Verrechnung

1. Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen sowie weitere Sozialabgaben werden von der Besoldung abgezogen.

2. Ansprüche des Kantons aus dem Dienstverhältnis können mit der Besoldung verrechnet werden.

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