§ 22b Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung; BesVO) - Betreuungsurlaub
§ 22b Besoldungsverordnung; BesVO · Betreuungsurlaub
1. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die als Eltern gemäss Art. 16n EOG für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes anspruchsberechtigt sind, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf volle Besoldung gemäss dem Beschäftigungsgrad vor Beginn des Entschädigungsanspruchs.
2. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Bezug des ersten Urlaubstags. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
3. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte des Urlaubs. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
4. Der Regierungsrat regelt insbesondere
1. den Anspruch auf Nachgewährung bei Krankheit oder Unfall
2. weitere Bezugsmodalitäten